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In diesem Rundschreiben finden Sie

I. Bestimmungen für Unternehmer
II. Lohn- und Sozialabgaben
III. Steuerreform
IV. Steuersplitter

I. Bestimmungen für Unternehmer

Das Jahr 2022 war durch die Energie- und Rohstoffkrise bzw. eine ausufernde Inflation geprägt. Auch haben uns die Coronakrise und die damit zusammenhängenden Zuschüsse noch viel Zeit abverlangt. Die Beihilfen sind teilweise noch immer nicht ausbezahlt und vor allem bei den Entschädigungen nach dem Epedemiegesetz (Quarantänezeiten) kann die Auszahlung noch bis zu 2 Jahre dauern.

Die im Herbst 2021 angekündigte Steuerreform wurde umgesetzt und durch flankierende Maßnahmen gegen die Inflation bzw. die Energiekrise ergänzt. Auch wurden endlich Maßnahmen gegen die kalte Progression (Geldentwertung durch Inflation und damit zusammenhängend Eintritt in eine höhere Steuerstufe) gesetzt.
Wir geben hiermit einen kurzen Abriss, der im Jahr 2022 getroffenen bzw. in Kraft getretenen Maßnahmen.

  • Bereits im Dezember 2020 wurden im Nationalrat zusätzliche steuerliche Erleichterungen beschlossen:
    • die degressive Abschreibung gilt für bis 31.12.2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter,
    • pauschale Forderungswertberichtigungen sind auch steuerlichzulässig,
    • pauschale Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind ab 2021 auch steuerlich zulässigd
    • die gewährten Umsatzersätze sind stets als Betriebseinnahme zu erfassen und damit auch zu versteuern,
    • Bestimmte Reparaturdienstleistungen (iZm Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche) unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10%,
    • Ermäßigter 10% USt-Satz für Damenhygieneartikel ab 2021,
    • Keine Anspruchszinsen für Nachforderungen aus Veranlagungen 2019 und 2020;
  • Erhöhung der Grenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter auf € 1.000,00 ab dem Jahr 2023;
  • Für ab dem Jahr 2023 angeschaffte oder hergestellte (fertiggestellte) Wirtschaftsgüter kann ein Investitionsfreibetrag von 10% in Anspruch genommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen eine Nutzungsdauer von 4 Jahren aufweisen. Für Wirtschaftsgüter im Bereich der Ökologisierung beträgt der IFB 15% (eine Verordnung was ökologische Maßnahmen sind, ist noch in Vorbereitung).

Ausgenommen vom IFB sind:

    • Wirtschaftsgüter, die für den Gewinnfreibetrag verwendet werden;
    • Gebäude und Pkw, ausgenommen Elektrofahrzeuge;
    • Gebrauchte Wirtschaftsgüter;
    • Anlagen iZm fossilen Energieträgern.
  • Die Forschungsprämie beträgt 14%. In Zukunft kann auch ein fiktiver Unternehmerlohn berücksichtigt werden. Außerdem wurde die Antragsfrist von der Rechtskraft der Steuerbescheide entkoppelt und es gibt die Möglichkeit einer Teilabrechnung bzw. eines Teilabspruches (alle Maßnahmen ab Anträgen vom 1.7.2022);
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner können in der Regel Vorauszahlungen (z.B. Mieten) für das ganze nächste Jahr leisten oder Ausgangsrechnungen erst im nächsten Jahr vereinnahmen und so den Gewinn in das nächste Jahr verlagern. Beachten Sie jedoch die 15-tägige Zurechnungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (Rz 4631 EStR).
    Durch die Leistung einer Vorauszahlung an die Sozialversicherung (in der voraussichtlich eintretenden Beitragshöhe) kann ebenfalls der Gewinn geschmälert werden;
  • Im § 17 EStG wurde eine neue Kleinunternehmerpauschalierung eingeführt.
    Diese betrifft Einkünfte gemäß § 22 und § 23 EStG (selbständige Einkünfte und Gewerbebetrieb, mit Ausnahme der Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsrat oder Stiftungsvorstand). Diese Pauschalierung kann angewendet werden, wenn die im Veranlagungsjahr insgesamt erzielten Nettoeinkünfte nicht mehr als € 35.000,00 (ab dem Jahr 2023 € 40.000,00) betragen. Ein Überschreiten auf bis zu € 40.000,00 ist unschädlich, wenn im Vorjahr der Umsatz unter € 35.000,00 gelegen ist. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45% der Einnahmen, bei Dienstleistungsbetrieben 20% der Einnahmen. Darüber hinaus können noch die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Auch für die Umsatzsteuer wird von € 30.000,00 auf € 35.000,00 netto angehoben. Bis zu dieser Nettogrenze muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden (Brutto können die Umsätze bei 20%igen Leistungen somit € 42.000,00 betragen);
  • Ab dem Kalenderjahr 2022 kann bei bestimmten Voraussetzungen auch bei betrieblichen Einkünften die Nutzung des privaten Wohnraumes pauschal mit einem Arbeitsplatzpauschale berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass dem Steuerpflichtigen in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer, ihm zurechenbarer Raum, zur Verfügung gestellt wird und auch sonst keine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Das Pauschale beträgt zwischen € 300,00 und € 1.200,00;
  • Ab der Veranlagung 2022 können auch Selbständige 50% der Kosten eines Klimatickets steuerlich geltend machen. Dies gilt auch für die Pauschalierungsarten im § 17 EStG;
  • Bei der Ausgabe von Gutscheinen, bei denen bereits bei der Ausgabe die Höhe des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes feststeht, ist die Umsatzsteuer bereits bei der Ausgabe des Gutscheines an das Finanzamt abzuführen;
  • Sofern Sie eine Covid 19 Investitionsprämie beantragt haben ist zu beachten, dass diese Investitionen bis spätestens 28.2.2023 abzurechnen sind;
  • Über den Energiekostenzuschuss habe ich ein eigenes Rundschreiben verfasst. Ich hoffe Sie haben rechtzeitig den Antrag bei der AWS Förderbank gestellt;

Wichtig für das Jahresende:

  • Bitte auf die Daten der Registrierkassa nicht vergessen (mindestens vierteljährlich sichern, Jahresbeleg erstellen und prüfen und 7 Jahre aufbewahren; bei elektronischer Erstellung und Übermittlung mittels Registrierkassen-Webservice an Finanz-Online, kann auf den Ausdruck verzichtet werden; Sicherung auf einem externen Datenträger. Überprüfung bis zum 15.2.2023 mit Hilfe der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über ein Registrierkassen-Webservice);
  • Nutzung des Gewinnfreibetrages für Gewinn von natürlichen Personen im Rahmen ihrer betrieblichen Einkünfte. Dieser beträgt 13% des Gewinnes bis € 175.000,00, für Gewinne von € 175.001,00 bis € 350.000,00 beträgt er 7% und für Gewinne von € 350.001,00 bis € 580.000,00 beträgt der Freibetrag 4,5%. Bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 steht der Freibetrag jedem Steuerpflichtigen automatisch zu (Grundfreibetrag) und beträgt ab 2022 15%. Ein über den Grundfreibetrag hinausgehender Gewinnfreibetrag steht ihnen nur zu, wenn im Kalenderjahr entsprechende Investitionen in abnutzbares Anlagevermögen oder in Wertpapiere getätigt wurden. Bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu;

II. Lohn- und Sozialabgaben

  • Kurzarbeit: Die bestehenden Regelungen für die Kurzarbeitsbeihilfe (Covidkurzarbeit) laufen mit 30.6.2023 aus. Neuregelungen sind derzeit nicht angedacht;
  • Ab 2022 gibt es die Möglichkeit an aktive Arbeitnehmer eine Mitarbeitergewinnbeteiligung bis zu € 3.000,00 pro Jahr. Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden und darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Die Gewinnbeteiligung ist lohnsteuerfrei, aber nicht sozialversicherungsfrei. Auch die Lohnnebenkosten und die BVK fallen an;
  • Für das Kalenderjahr 2022 und 2023 kann der Arbeitgeber jeweils bis zu € 2.000,00 steuerfrei und zusätzlich € 1.000,00 steuerfrei als Teuerungsprämie auszahlen, wenn (bezogen auf die € 1.000,00) die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG erfolgt. Die Zahlung darf üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein. Die Teuerungsprämie und die Mitarbeitergewinnbeteiligung dürfen im Kalenderjahr zusammen maximal € 3.000,00 betragen. Die Zahlung ist lohnsteuer- und SV-frei. Außerdem fallen keine Lohnnebenkosten an;
    Für die Auszahlung sind keine besonderen Voraussetzungen notwendig (für die € 1.000,00 unter den oben beschriebenen Voraussetzungen, das heißt eine Betriebs- oder Einzelvereinbarung). Für die € 1.000,00 ist überdies eine sachlich differenzierte Gruppe von Mitarbeitern notwendig, es sei denn die Zahlung erfolgt an alle Dienstnehmer. Im Übrigen gilt das gleiche wie bei der Gewinnbeteiligung;
  • Öffi-Tickets können für die Steuer- und Beitragsfreiheit auch auf andere Personen übertragbar sein – wenn aber Kosten für die Übertragbarkeit anfallen, dann sind die Mehrkosten steuer- und sv-pflichtig. Wird das Ticket nach Ende des Dienstverhältnisses behalten, so ist der anteilige Kostenersatz lohnsteuerlich (nicht sv-pflichtig) als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Beendigungsmonat zu versteuern;
  • Erhöhung der Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld auf € 18.000,00;
  • Bei Zurverfügungstellung von Elektrofahrzeugen aller Art gilt in Zukunft, auch bei Bezugsumwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge, ein Sachbezugswert von Null. Die Übernahme der Kosten für die Installierung einer E-Ladestation beim Arbeitnehmer ist bis zu einem Betrag von € 2.000,00 steuerfrei;
    Bei kostenloser Übernahme oder dem verbilligten Ankauf eines Fahrrades oder Kraftrades durch den Arbeitnehmer ist ein geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Übernahmepreis und dem, um übliche Preisnachlässe verminderten, Endpreis anzusetzen. Bei diesen Fahrzeugen kann eine Nutzungsdauer von 5 Jahren angesetzt werden, wobei ein 20%iger Abschlag vom Buchwert zu keiner Versteuerung führt.
  • Die Urlaubsersatzleistung ist auch im Fall des unbegründeten vorzeitigen Austrittes für den im laufenden Jahr nicht verbrauchten Urlaub, soweit es den vierwöchigen Mindesturlaub (EU Standard) betrifft auszuzahlen. Für die fünfte und sechste Urlaubswoche besteht weiterhin kein Urlaubsersatzleistungsanspruch (Entscheidung des EuGH)
  • Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung beträgt 2023 € 5.850,00 oder jährlich € 81.900,00. Die Grenze für geringfügig Beschäftigte beträgt 2023 € 500,91;
  • Absenkung des Dienstgeberbeitrages von 3,9% auf 3,7% ab dem Jahr 2023 wenn eine lohngestaltende Vorschrift (Kollektivvertrag) vorliegt. Wenn diese Senkung nicht im KV vorgesehen ist, kann die Senkung durch Erstellung eines formlosen innerbetrieblichen Aktenvermerk vorgenommen werden. Die Senkung gilt für alle Dienstnehmer, auch für freie Dienstnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer;
  • Absenkung des UV-Beitrages von 1,2% auf 1,1%;
  • Die Verzugszinsen in der Sozialversicherung betragen derzeit 3,38%, ab dem 1.1.2023 voraussichtlich 4,63%;
  • 50% ige Erhöhung des Pendlerpauschales und Vervierfachung des Pendlereuros zwischen Mai 2022 und Juni 2023;

III. Steuerreform

  • Durch die Tarifsenkung wird ab 1.1.2023 die zweite Tarifstufe auf 30% abgesenkt. Die dritte Tarifstufe wird mit 1.7.2023 von 42% auf 40% abgesenkt werden;
  • Der Familienbonus beträgt € 2.000,00/Jahr;
  • Der Kindermehrbetrag wird ab 2022 auf € 550,00 angehoben;
  • Die Körperschaftsteuer für GmbH´s wird im Jahr 2023 auf 24% abgesenkt. Im Jahr 2024 erfolgt die Absenkung auf 23%;
  • Als Sonderausgaben können Aufwendungen für den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems oder für die thermische Sanierung von Gebäuden abgezogen werden. Im Falle einer thermischenergetischen Sanierung müssen die Ausgaben € 4.000,00, im Falle des Austausches eines fossilen Heizungssystems € 2.000,00 übersteigen. Da für diese Maßnahmen auch Förderungen beantragt werden können, wird unmittelbar an diesen Antrag angeknüpft und die Daten für den Steuerausgleich übernommen;
  • Ab dem 1.3.2022 werden die Einkünfte aus Kryptowährungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten und dafür 27,5% Kest anfallen (waren bisher nach einem Jahr Behaltefrist steuerfrei). Diese Regelung soll rückwirkend für Käufe ab dem 1.3.2021 gelten;
  • Einführung einer CO2 Abgabe, ab 2022 mit € 30/Tonne bis € 55/Tonne im Jahr 2025 und damit zusammenhängend eines Klimabonus zum Ausgleich der Mehrbelastung. Dieser Klimabonus soll aus einem Sockelbetrag und einem Regionalausgleich (Betrag umso höher je schlechter die öffentliche Verkehrsausstattung) bestehen und wurde im Jahr 2022 erhöht;
  • Für Geringverdiener soll die Entlastung der Sozialversicherung bis zu € 250,00 im Jahr betragen;
  • Im Bereich der Landwirtschaft wird ab 2023 die Einheitswertgrenze für die Teilpauschalierung auf € 165.00,00, die Umsatzgrenze auf € 600.000,00 und die Grenze für die landwirtschaftlichen Nebentätigkeit auf € 45.000,00 angehoben. Die Umsatzgrenze von € 600.000,00 gilt auch für die Umsatzsteuerpauschalierung;
  • Abschaffung der kalten Progression durch Anpassung der Tarifstufen an die Inflationsrate im Ausmaß von 2/3. Weiters werden auch automatisch der Alleinverdiener/erzieherabsetzbetrag, der Verkehrsabsetzbetrag und die Pensionsabsetzbeträge sowie die SV Rückerstattung bei Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbeträgen an die Inflationsrate angepasst. Auch die Partnerschaftseinkünfte (Alleinverdiener, Pensionistenabsetzbetrag, etc.) sind von der Progressionsanpassung erfasst. Die erste Anpassung erfolgt 2023 und zwar um 5,2% angehoben, die Tarifstufen um 3,47%.

IV. Steuersplitter

  • Zur Vermeidung der Besteuerung von Substanzgewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen können Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen mit Gewinnen gegenverrechnet werden. Bitte entsprechende Dispositionen mit ihrem Bankberater besprechen;
  • Bereits ab der Veranlagung 2022 sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von Photovoltaikanlagen bis zu 12.500 kWh (personenbezogen) von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.
  • Auch im Jahr 2021 sind Geld- oder Sachspenden für mildtätige Zwecke, für Zwecke der Entwicklungszusammenarbeit sowie für Zwecke der internationalen Katastrophenhilfe in Höhe von bis zu 10% der Einkünfte des Wirtschaftsjahres als Betriebsausgaben/Sonderausgaben absetzbar, sofern diese Spenden an begünstigte Spendenempfänger geleistet werden, die in der dafür vorgesehenen Liste des Finanzamtes Wien 1/23 eingetragen sind. Auf Verlangen des Spenders hat der Spendenempfänger eine Spendenbestätigung auszustellen. Eine Liste der begünstigten Spendenempfänger finden Sie auf der Homepage des BMF unter www.bmf.gv.at;
  • Zuwendungen für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer. Der Abschluss von Lebens(Kranken/Unfall)versicherungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu einem Betrag von € 300,00 pro Jahr und Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Erfolgt der Abschluss einer derartigen Versicherung durch eine Gehaltsreduktion so sind hier einige Voraussetzungen zu beachten. Die Laufzeit dieser Versicherungen muss mindestens 15 Jahre betragen;
  • Home Office. Der steuerliche Wartungserlass zur Home Office Regelung enthält folgende Punkte: Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung zum Home Office, ohne dass dies eine rechtliche Bindung entfalten würde. Unentgeltlich überlassene digitale Arbeitsmittel sind ab 1.1.2021 sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei. Als Home Office Tag gelten nur Tage, wo die Arbeitsleistung ausschließlich im Home Office ausübt. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer ein nicht steuerbares Home Office Pauschale von € 3,00 pro Tag, gedeckelt mit 100 Arbeitstagen/Jahr gewähren. Die Obergrenze ist also € 300,00 im Jahr.
    Alternativ haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, die maximal möglichen € 300,00.
    Home Office Pauschale als Werbungskosten zusätzlich zum allgemeinen Werbungskostenpauschale bei der Veranlagung für die Jahre 2021 bis 2023 geltend zu machen. Auch Selbständige können dieses Pauschale als sogenanntes Arbeitsplatzpauschale beantragen. Zusätzlich können Arbeitnehmer die Kosten der Ausstattung mit bis zu € 300,00 für 2021 geltend machen. Dafür muss allerdings zumindest an 26 Tagen im Jahr im Home Office gearbeitet worden sein;
  • Das neue Klimaticket ermöglich mit einem einzigen Ticket alle öffentlichen Verkehrsmittel in einem bestimmten Gebiet zu nutzen. Die Steuerbefreiung wurde nun auf alle Ticketarten ausgedehnt, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Die Karten müssen aber innerhalb eines längeren Zeitraumes gelten (Wochen-, Monats- oder Jahreskarten). Übernimmt der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten, so ist eben dieser Teil von der Steuer befreit. Voraussetzung ist immer, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Rechnung vorlegen muss und dieser die Rechnung als Nachweis zum Lohnkonto nimmt;
  • Der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflüge, Firmenfeiern, etc.) ist bis zu einer Höhe von € 365,00 jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei empfangene Sachzuwendungen (Gutscheine) sind bis zu einem Betrag von € 186,00 steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Firmenjubiläen steht ein weiterer Betrag von € 186,00 steuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung;
  • Die Stundungszinsen betragen bis zum 30.6.2024 3,38%. Die Aussetzungs- und Anspruchszinsen betragen 3,38 %. Anspruchszinsen sind in Zukunft auch bei Umsatzsteuerveranlagungen (gleich der Einkommensteuer) zu entrichten bzw. gutzuschreiben;
  • Steuerpflichtige können Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsaufwendungen, die von ihnen selbst getragen werden, als Werbungskosten von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen. Auch Ausgaben für Studienbeiträge für ein ordentliches Universitätsstudium im Rahmen von Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen stellen abzugsfähige Werbungskosten dar;
  • Kosten für ein mindestens fünfmonatiges und höchstens einjähriges Auslandsschuljahr sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar;
  • Kleinverdiener die gar keine Lohnsteuer zahlen, erhalten 50% der Sozialversicherungsbeiträge bis maximal 400 Euro rückerstattet. Bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf das Pendlerpauschale erhöht sich die SV-Rückerstattung auf höchstens 500 Euro;
  • Bestimmte „kleine Gewerbetreibende“ können sich bis spätestens 31.12.2022 rückwirkend für das laufende Kalenderjahr auf Antrag von der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG befreien lassen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte nicht höher als € 5.830,20 und der Jahresnettoumsatz maximal € 35.000,00 betragen hat;
    Überschreiten diese Gewerbetreibenden die oben angeführten Grenzen und haben sie bisher noch keinen Antrag auf Pflichtversicherung gestellt, so ist dieser Antrag unbedingt bis maximal 8 Wochen nach Feststellung der Überschreitung der Grenzen durch einen Einkommensteuerbescheid zu stellen um einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% zu vermeiden. Die Mindestbeitragsgrundlage beträgt in einem solchen Fall ca. € 485,85 monatlich (ergibt einen Jahresbeitrag von ca. € 2.000,00);
  • Geschenke und Aufmerksamkeiten an Geschäftspartner sind als Repräsentationsaufwendungen grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig, ausgenommen es handelt sich überwiegend um Werbeaufwand, wie zB mit Firmenaufdruck versehene Kalender, Schreibgeräte, etc. Geschenke an Kunden unterliegen der Umsatzsteuer, soweit für sie der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde und die Geschenke einen Wert von mehr als € 40,00 pro Empfänger und Kalenderjahr ausmachen;
  • Gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988 kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss in Höhe von bis zu
    € 1.000,00 pro Jahr und Kind gewähren;
  • Ab dem Jahr 2017 können Sonderausgaben für Kirchenbeiträge, Spenden, Nachkauf von Versicherungszeiten nur mehr insoweit steuerlich abgesetzt werden, als sie von diesen Institutionen dem Finanzamt direkt gemeldet werden. Bitte kontrollieren Sie ob diese Meldungen auch in der richtigen Höhe erfolgt sind.

Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 2015

Zum 31.12.2022 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2015 aus. Diese können daher ab 1. Jänner 2023 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren von Bedeutung sind, dass Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen 22 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und dass im UGB vorgesehen ist, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Es sind derzeit bewegte Zeiten und die wirtschaftlichen und sozialen Unsicherheiten sind überall zu spüren. Ständig kommen neue Meldungen und die Regierungen fast aller europäischen Länder versuchen mit immer neuen Entlastungs- oder Anpassungspaketen dieser Entwicklung entgegenzutreten. Leider mit eher mäßigem Erfolg. Aus diesen Gründen handelt es sich hier nur um einen kurzen Abriss der aktuellen Lage. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten.

Abschließend möchten wir uns für die gute Zusammenarbeit bedanken und wünschen Ihnen, Ihrer Familie und Ihren Mitarbeitern ein frohes Weihnachtsfest und alles Gute für 2023.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Josef Wieser
Steuerberatungs-GmbH
www.wt-wieser.at

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